Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung eines einwilligungsfähigen Patienten, die er für den Fall abgibt, dass er zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr einwilligungsfähig ist, oder seinen Willen nicht äußern kann.
Die Patientenverfügung ist eine Form der Selbstbestimmung des Patienten.
Die Patientenverfügung ist höchstpersönlich zu errichten. Das heißt, sie kann nicht durch einen Vertreter errichtet werden.
In einer Patientenverfügung können medizinische Maßnahmen, für den Fall, dass sie in der Zukunft aus bestimmten Gründen medizinisch geboten scheinen und daher nach den Regeln der Medizin zur Anwendung gebracht werden sollten, von vornherein abgelehnt werden.
Eine Änderung kann vom einwilligungsfähigen Patienten jederzeit vorgenommen werden. Die Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden.
Maßnahmen können nur abgelehnt, nicht aber angeordnet werden. Damit ist insbesondere gemeint, dass keine aktive direkte Sterbehilfe („Euthanasie“) angeordnet werden kann. Diese ist laut österreichischem Gesetz jedenfalls verboten. Jede nicht abgelehnte Maßnahme wird ohnehin, wenn sie geboten erscheint durchgeführt z.B. Schmerztherapie. Die Erwähnung, dass man z.B. Schmerztherapie schon wünscht, macht die Patientenverfügung nicht ungültig, ist aber nicht notwendig und nicht eigentlicher Sinn der Patientenverfügung.
Es werden zwei Formen der Patientenverfügung unterschieden, nämlich die beachtliche und die verbindliche Patientenverfügung.
Die verbindliche Patientenverfügung ist an genaue formale Bedingungen gebunden.
- Die Patientenverfügung muss höchstpersönlich errichtet werden
- Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit muss gegeben sein
- Ein ärztliches Aufklärungsgespräch ist zu bestätigen,
- die Errichtung erfolgt vor einem Notar, Rechtsanwalt oder rechtskundigen Patientenvertreter
- sie muss konkret die Umstände enthalten, für die die Patientenverfügung gelten soll und ebenso konkret die medizinischen Maßnahmen, die abgelehnt werden.
- Sie ist alle fünf Jahre unter Einhaltung der gleichen Formvorschriften neuerlich zu errichten.
- Sie kann jederzeit widerrufen werden.
- Wenn ein konkreter Umstand eintritt, der in der Patientenverfügung genannt wird, hat eine konkret abgelehnte Maßnahme jedenfalls zu unterbleiben.
Eine beachtliche Patientenverfügung liegt dann vor, wenn nicht alle Bedingungen der verbindlichen Patientenverfügung erfüllt sind.
- Sie wird zur Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillen herangezogen. Je näher die beachtliche Patientenverfügung der verbindlichen kommt, um so genauer ist auch sie für medizinische Entscheidungen heranzuziehen.
Eine ärztliche Aufklärung ist für die verbindliche Patientenverfügung verpflichtend, sollte aber auch für eine beachtliche Patientenverfügung genutzt werden.
Je konkreter man weiß, für welche Situationen man vorsorgen möchte und welche Maßnahmen man genau ablehnt, umso eher wird man eine verbindliche Patientenverfügung errichten.
Ein Beispiel wäre: „Wenn ich mich unabwendbar in der Sterbephase befinde, lehne ich jede Form der künstlichen Ernährung ab.“
Je weniger konkret man weiß, für welche Situationen man vorsorgen möchte und welche Maßnahmen man genau ablehnt, umso eher wird man eine beachtliche Patientenverfügung errichten.
Ein Beispiel wäre: „Wenn mein Grundleiden mit einer aussichtslosen Zukunft verbunden ist, lehne ich jegliche intensivmedizinische Behandlung ab.“
Die Errichtung einer Patientenverfügung sollte sehr ernsthaft erfolgen. Wenn möglich sollten Sie sich über einen längeren Zeitraum damit beschäftigen. Es geht wirklich um etwas Wesentliches.
Hilfestellungen gibt es im Internet z.B. auf der Homepage des Sozialministeriums oder der Patientenanwaltschaft oder unter www.wien.gv.at.